Satzung

Satzung des Hochschullehrerbundes, Landesverband Bayern e. V.

Zuletzt geändert laut Beschluss der Delegiertenversammlung am 16. April 2021
 
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch 
Auf die Verwendung von Doppelformen oder anderer Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird weitgehend verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Eine unangemessene Bezeichnung im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Auftrag der Gleichstellung von Mann und Frau ist damit nicht beabsichtigt. Alle Regelungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.  
 
§ 1 Name und Sitz des Verbandes 
1.1 Der Verband führt den Namen "Hochschullehrerbund (hlb) Landesverband Bayern e.V.". Er hat seinen Sitz in München.  
1.2 Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.  
1.3 Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.  
 
§ 2 Verbandszweck 
2.1 Der Verband hat folgende Aufgaben: 
1. Die Förderung der Fachhochschulen.  
2. Die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder.  
2.2 Der Verband kann mit Verbänden zusammenarbeiten, die ähnliche Ziele verfolgen. Er kann ihnen kooperativ beitreten oder sich mit ihnen zusammenschließen.  
2.3 Der Verband ist eine Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 170 BV und Art. 101 BayBG bzw. des Arbeitsgerichtsgesetzes.  
2.4 Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.  
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 
3.1 Mitglied des Verbandes kann jeder Hochschullehrer einer Fachhochschule und eines Fachhochschulstudienganges in Bayern werden.  
3.2 Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.  
3.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist binnen Monatsfrist Beschwerde möglich. Das Beschwerdeschreiben ist vom Vorstand der nächsten Delegiertenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.  
3.4 Zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden kann jedes Mitglied ernannt werden, das sich besondere Verdienste um den Verband erworben hat.  
      
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
4.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, an den für die Mitglieder bestimmten Veranstaltungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben und die bestehenden Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.  
4.2 Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende besitzen uneingeschränktes Stimmrecht.  
4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, 
1. die Aufgaben und den Zweck des Verbandes nach Kräften zu fördern,  
2. regelmäßig Beiträge zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.  
4.4 Die notwendigen Daten der Mitglieder können für verbandsinterne Zwecke gespeichert und verarbeitet werden.  
 
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  
5.2 Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich beim zuständigen Hochschulgruppensprecher oder beim Vorstand eingereicht werden.  
5.3 Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch an den Verband.  
5.4 Bei Beendigung der Lehrtätigkeit bleibt die Mitgliedschaft ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung bestehen.  
5.5 Mitglieder, die sich der Erfüllung ihrer Pflichten gegen den Verband entziehen oder sonst den Verband schädigen, können durch einen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist schriftlich auszufertigen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch beim Vorstand einlegen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Einspruch ist Beschwerde zur nächsten Delegiertenversammlung möglich.  
 
§ 6 Gliederung des Verbandes 
Organe des Verbandes sind: Der Vorstand, die Delegiertenversammlung und die Mitgliederversammlungen der Hochschulgruppen.  
 
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes 
7.1 Mitglieder des Vorstandes im Sinne des BGB sind: Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer.  
7.2 Der Vorstand kann Referenten für besondere Aufgaben bestellen. Sie nehmen an Vorstandssitzungen teil.  
 
§ 8 Wahl des Vorstandes und Bestellung der Referenten 
8.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt.  
8.2 Der Schatzmeister muss jedes Jahr von der Delegiertenversammlung entlastet und im Amt bestätigt werden. Wird die Entlastung verweigert, ist Neuwahl erforderlich.  
8.3 Referenten werden durch den Vorstand bestellt und abberufen. Die Bestellung wird den Delegierten mitgeteilt. Sie wird nicht wirksam, wenn binnen vier Wochen die Mehrheit der Delegierten schriftlich Einspruch erhebt.  
8.4 Vorstandsmitglieder können durch eine Delegiertenversammlung abberufen werden.  
 
§ 9 Vertretung des Verbandes 
9.1 Vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Jedes vertritt den Verband für sich allein.  
9.2 Im lnnenverhältnis gilt: Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister verpflichten sich gegenüber der Delegiertenversammlung durch Annahme ihrer Wahl, von ihrer Vertretungsberechtigung nur im Auftrag des Vorsitzenden oder bei dessen       Verhinderung im Auftrage des Vorstandes Gebrauch zu machen.  
 
§ 10 Aufgaben des Vorstandes 
10.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes.  
10.2 Der Vorstand beschließt über die Geschäftsbereiche (Referate).  
10.3 Der Vorstand führt die Delegiertenversammlung durch. Er hat der Delegiertenversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.  
 
§ 11 Vorstandssitzungen 
11.1 Entscheidungen und Beschlüsse werden vom Vorstand kollegial durch Abstimmung gefasst. Dabei hat jedes Vorstandsmitglied und jeder Referent eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.  
11.2 Delegierte der Hochschulgruppen haben das Recht, an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.  
 
§ 12 Die Delegiertenversammlung 
12.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.  
12.2 Außer den Zuständigkeiten, die diese Satzung an anderen Stellen festlegt, ist die Delegiertenversammlung zuständig 
1. für alle grundsätzlichen Fragen der Verbandspolitik,  
2. für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,  
3. für den Beitritt zu anderen Verbänden oder den Zusammenschluss mit solchen Vereinigungen.  
12.3 Die ordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.  
12.4 Neben ordentlichen Delegiertenversammlungen müssen außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen werden, wenn dies vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen.  
 
§ 13 Geschäftsgang der Delegiertenversammlung 
13.1 Ort und Zeit der Delegiertenversammlung bestimmt der Vorstand.  
13.2 Die Einberufung zur Delegiertenversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich an die Hochschulgruppen. Ein Vorschlag zur Tagesordnung ist beizufügen  
13.3 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Delegierten anwesend oder durch Ersatzdelegierte oder Stimmrechtsübertragungen vertreten ist.  
13.4 Innerhalb der Delegierten der gleichen Hochschulgruppe sind schriftliche Stimmrechtsübertragungen möglich.  
13.5 Anträge sollen mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.  
13.6 Die Delegiertenversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.  
13.7 Außer den stimmberechtigten Delegierten nehmen die Vorstandsmitglieder an den Abstimmungen teil. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.  
13.8 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern jedoch die Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.  
13.9 Mitglieder haben zur Delegiertenversammlung Zutritt.  
13.10 Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben  
 
§ 14 Hochschulgruppen 
Gliederungseinheit des Verbandes ist die Hochschulgruppe. Ihr gehören alle Verbandsmitglieder einer Hochschule bzw. bei mehreren Hochschulstandorten die Mitglieder des jeweiligen Hochschulstandortes an. Existiert an einer Hochschule keine Hochschulgruppe, so können diese Verbandsmitglieder sich der Hochschulgruppe einer anderen Hochschule anschließen. 
 
§ 15 Die Mitgliederversammlung der Hochschulgruppen 
15.1 Die Mitgliederversammlung der Hochschulgruppe ist das Gremium der Meinungsbildung für die Mitglieder.  
15.2 Sie wird von der Gruppenvertretung in der Regel einmal je Semester, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen und von einem Gruppenvertreter geleitet.  
15.3 Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von zehn Prozent, mindestens aber von drei Mitgliedern schriftlich verlangt wird.  
15.4 Ordnungsgemäße Einladung liegt vor, wenn die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen wurden.  
15.5 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere das Recht auf Information durch die Gruppenvertretung und das Recht, dem Vorstand und der Delegiertenversammlung Anträge zur Entscheidung vorzulegen.  
15.6 Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind, von der Willensbildung auszuschließen.  
 
§ 16 Gruppenvertretung der Hochschulgruppen 
16.1 Die Mitgliederversammlung der Hochschule wählt für die Dauer von zwei Jahren die Gruppenvertretung der Hochschule. Diese besteht aus dem Hochschulgruppensprecher, dem stellvertretenden Hochschulgruppensprecher sowie den zusätzlichen Delegierten. Der Hochschulgruppensprecher ist erster Delegierter. Bei mehr als 25 Mitgliedern der Hochschulgruppe ist der stellvertretende Hochschulgruppensprecher zweiter Delegierter. Bei mehr als 100 Mitgliedern stellt die Hochschulgruppe einen dritten Delegierten, bei mehr als 200 Mitgliedern einen vierten Delegierten.  
16.2 Die Mitgliederversammlung kann für ihre Delegierten zur Delegiertenversammlung Ersatzdelegierte in Rangreihe wählen.       
16.3 Briefwahl ist zulässig. 
16.4 Hochschulgruppen, die dem Vorstand vor Beginn der Delegiertenversammlung keine satzungsgemäß bestellte Gruppenvertretung gemeldet haben, können bei der Delegiertenversammlung nicht vertreten werden. 
 
§ 17 Aufgaben der Gruppenvertretung 
17.1 Die Gruppenvertreter vertreten ihre Hochschulgruppe als Delegierte bei der Delegiertenversammlung. Bei Abstimmungen sind sie an Weisungen nicht gebunden.  
17.2 Am Hochschulort vertritt die Gruppenvertretung den Vorstand im Einvernehmen mit diesem. Sie nimmt insbesondere die Interessen der Mitglieder gegenüber der Hochschule wahr.  
17.3 Die Gruppenvertretung informiert den Vorstand über alle wesentlichen Vorkommnisse im Bereich ihrer Hochschule.  
17.4 Sie informiert die Mitglieder in einem Tätigkeitsbericht zur Mitgliederversammlung.  
17.5 Die Gruppenvertretung betreibt an der Hochschule aktive Mitgliederwerbung.  
17.6 Die Gruppenvertretung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. 
 
§ 18 Mitgliedsbeitrag 
18.1 Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.  
18.2 Die Beitragshöhe legt die Delegiertenversammlung fest.  
18.3 Gläubiger der gesamten Beitragsschuld ist der Hochschullehrerbund (hlb) Landesverband Bayern e.V., der in Beitragsfragen gerichtlich und außergerichtlich durch den Schatzmeister vertreten wird. 
 
§ 19 Beitrags- und Mitgliederverwaltung 
19.1 Die Mitgliederverwaltung und das Beitragsinkasso aller Mitglieder erfolgen zentral.  
19.2 Die Hochschulgruppen erhalten auf Antrag begründete Aufwendungen vom Schatzmeister erstattet. Deren maximale Höhe je Hochschulgruppe wird von der Delegiertenversammlung bestimmt. Über Aufwendungen, die den Rahmen überschreiten, entscheidet der Vorstand. 
19.3 Der Schatzmeister legt der Delegiertenversammlung jährlich einen geprüften Kassenbericht vor. Er stellt für das nächste Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der als Richtlinie für den Vorstand gilt. 
 
§ 20 Auflösung des Verbandes 
20.1 Der Verband wird durch Urabstimmung der Mitglieder aufgelöst.  
20.2 Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder gestellt werden. Über den Antrag ist innerhalb eines Vierteljahres zu entscheiden.  
20.3 Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung von 80 % aller Mitglieder.  
20.4 Im Auflösungsfalle ist das Verbandsvermögen einer karitativen Organisation zu übertragen. Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Verbandsvorsitzenden.